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Lohnnebenkosten für den 1. Mitarbeiter

Das Wichtigste zur neuen EPU-Förderung in Kürze:


• förderbar sind alle Arbeitgeber, sofern sie oder ihre Geschäftsführer GSVG-versichert sind und den ersten Mitarbeiter im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses anstellen.

• als Beschäftigte förderbar sind alle Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, die unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind oder arbeitslos sind und beim AMS bereits 2 Wochen arbeitslos gemeldet sind.
Nicht förderbar sind Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte bis zum 2. Grad

• der "erste" Beschäftigte: es schadet nicht, wenn der EPU zuvor geringfügig beschäftigte Dienstnehmer hatte, bzw. die früheren Dienstverhältnisse jeweils nicht länger als ein Monat gedauert haben.

• Förderhöhe: 25 % des Bruttolohns, 12 x/Jahr

• Dauer der Förderung: für die Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens ein Jahr.

• Die Arbeitszeit muss mindestens 50 % der Normalarbeitszeit betragen und das geförderte Dienstverhältnis muss länger als einen Monat dauern.

Beispiel:

Bruttogehalt für den ersten Angestellten: 2.000 Euro/Monat
AMS-Förderung: 500 Euro/Monat
Bei maximaler Ausschöpfung erhält das EPU für seinen ersten Angestellten 6.000 Euro Förderung.

Häufig gestellte Fragen zur Lohnnebenkostenförderung erste(r) Mitarbeiter(in) bei Ein-Personen-Unternehmen:

Wer kann die Förderung beantragen, wer gilt als "EPU"?
Alle Arbeitgeber, sofern sie oder ihre Geschäftsführer GSVG-versichert sind. Die EPU-Definition ist sehr weit gefasst. Damit sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften und GmbHs, sofern die Geschäftsführer bestimmenden Einfluss haben und somit GSVG-versichert (kranken-, unfall- und pensionsversichert) sind, förderbar.
Selbständige, die von der Kleinstunternehmerregelung Gebrauch gemacht haben, sind nicht förderbar.

Für welchen "ersten" Beschäftigten erhält das EPU die Förderung?
Förderbar sind alle Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr,
-> die unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind (die Vormerkung ist bereits während der Ausbildung möglich) oder
-> die arbeitslos sind und beim AMS bereits 2 Wochen arbeitslos gemeldet sind.

Nicht förderbar sind:
Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer, Neue Selbständige, Verwandte bis zum 2. Grad (Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Schwager/Schwägerinnen), ebenso Ehegatten, Lebensgefährten und Stief- und Adoptivkinder.

Wann gilt ein Beschäftigter als "erster"?
Bei der Frage, wann ein Beschäftigter als der "erste" gilt, sind zuvor geringfügig Beschäftigte unbeachtlich, ebenso frühere kurze Dienstverhältnisse, die jeweils nicht länger als 1 Monat gedauert haben. Fördervoraussetzung ist, dass die förderbare Person das geförderte Dienstverhältnis entweder unmittelbar nach der Ausbildung aufnimmt oder bereits ein Monat beim AMS als arbeitslos gemeldet ist. Während dieser Zeit schadet eine geringfügige Beschäftigung nicht. Vermittlungsvorschläge des AMS – sofern sie zumutbar sind – müsste die arbeitslose Person annehmen, nur dann gilt sie als arbeitswillig, eine Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit.
Hatte das EPU jedoch bereits einmal einen freien Dienstnehmer – länger als einen Monat – beschäftigt, so schadet dies und der erste echte Dienstnehmer ist nicht förderbar.

Kann für einen geringfügig Beschäftigten die Förderung bezogen?
Geringfügig Beschäftigte bleiben bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer der erste ist, außer Betracht. Fördervoraussetzung ist, dass die förderbare Person das geförderte Dienstverhältnis entweder unmittelbar nach der Ausbildung aufnimmt oder bereits zwei Wochen beim AMS als arbeitslos gemeldet ist. Während dieser Zeit schadet eine geringfügige Beschäftigung nicht. Vermittlungsvorschläge des AMS – sofern sie zumutbar sind – müsste die arbeitslose Person annehmen, nur dann gilt sie als arbeitswillig, eine Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit.

Wie muss das geförderte Beschäftigungsverhältnis sonst beschaffen sein?
Es werden nur echte Dienstverhältnisse gefördert, freie Dienstverhältnisse werden nicht gefördert. Die Dienstverhältnisse müssen eine vereinbarte Arbeitszeit von zumindest 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit aufweisen und länger als 1 Monat dauern.

Welche lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten?
Neben den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften die einzuhalten sind ist (wenn kein Kollektivvertrag anzuwenden ist) auf eine angemessene Entlohnung zu achten. Liegt ein Kollektivvertrag vor, so ist die Entlohnung mindestens zu beachten.

Wie hoch ist die Förderung? Wie lange wird sie gewährt?
Die Förderung beträgt 25 % des Bruttolohns/gehalts, 12 x/Jahr (Nicht zur Berechnungsgrundlage zählen dabei Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen, Provisionen).

Die Förderung der Sonderzahlungen ist im 25 %igen Fördersatz enthalten. Der Fördersatz wurde auf Basis der für Angestellte geltenden Dienstgebersozialversicherungsbeiträge errechnet, ein entsprechender Prozentsatz zur Förderung der Sonderzahlungsanteile hinzugeschlagen und letztlich auf 25 % aufgerundet.

Die Förderung wird für die Dauer des Dienstverhältnisses gewährt, höchstens für ein Jahr. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wo und wann bringt das EPU das Förderbegehren ein?
Das EPU bringt das Förderbegehren bei seiner regionalen AMS-Geschäftsstelle ein, spätestens 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses. Langt innerhalb dieser Frist kein Begehren auf Beihilfe ein, so wird keine Beihilfe gewährt. Das AMS entscheidet ehestmöglich in Form einer schriftlichen Mitteilung über eingebrachte Begehren. Ablehnungen bedürfen dabei einer inhaltlichen Begründung.

Wie erfolgt die Beihilfenauszahlung?
Die Auszahlungen können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder einmalig (Auszahlungszeitraum) auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Nachhinein erfolgen. Die erste Auszahlung kann dabei nur nach Vorlage eines Dienstzettels und eines Nachweises über die GSVG-Versicherung des EPU erfolgen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrags ist erst nach Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung möglich.

Dazu ist binnen 6 Wochen nach Ende des Förderzeitraumes oder Ende des Arbeitsverhältnisses die Vorlage des Lohnkontos (Kopie oder EDV-Ausdruck) und die Arbeits- und Lohnbestätigung notwendig. Wurden innerhalb der Frist keine Unterlagen vorgelegt, so wird ein Urgenzschreiben mit einer weiteren Frist von 6 Wochen an den Förderungswerber/Die Förderungswerberin übermittelt. Werden auch innerhalb dieser Nachfrist keine Abrechnungsunterlagen vorgelegt, so gilt der Anspruch auf den zuerkannten Beihilfenrahmenbetrag als verwirkt. Bereits ausbezahlte Beihilfenbeiträge werden dann rückgefordert.

Wie ist die Beihilfenregelung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Die Beihilfe wird eingestellt und aliquot abgerechnet.

Sie wollen einen jungen Mitarbeiter mit besonderen Eingliederungsproblemen beschäftigen?
Die gleichzeitige Gewährung der "Come Back"-Eingliederungsbeihilfe und der EPU-Förderung für denselben Mitarbeiter ist nicht möglich. Sofern das EPU daher einen langzeitarbeitslosen oder von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohten jungen Mitarbeiter einstellen möchte, sollte es vor dem Beginn der Beschäftigung Kontakt mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS aufnehmen, um die Möglichkeiten des Erhalts der Eingliederungsbeihilfe abzuklären. Die Förderhöhe und Förderdauer der Eingliederungsbeihilfe können im Einzelfall günstiger sein, Fördervoraussetzung der Eingliederungsbeihilfe ist  ein vorheriger Kontakt mit dem AMS.

Wann tritt die Förderung in Kraft bzw. wann tritt sie außer Kraft?
Abschließend weisen wir daraufhin, dass die Förderung mit Ende 2013 befristet ist.
Die Befristung bis Ende 2013 bedeutet konkret, dass auch 2013 noch Anträge auf die neue EPU-Förderung gestellt werden können, die Förderung endet jedoch jedenfalls mit 31.12.2013. Der letztmögliche Zeitpunkt des Beginns eines geförderten Dienstverhältnisses ist der 1.11.2013.
 

Weitere Info und Antragsformular

AMS Produktblatt mit den näheren Infos zu den Fördervoraussetzungen
Antrag für die Förderung

Quelle: Wirtschaftskammer
 

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